Unternehmen, die Anlagen zur Eigenstromerzeugung nicht im Marktstammregister registriert haben, droht der Verlust der Steuerbefreiung des selbst verbrauchten Stroms. Im schlimmsten Fall kann eine Nachversteuerung von bis zu 10 Jahren anfallen.
Mit der Registrierungspflicht verbunden ist eine jährliche Meldung über die Mengen des selbst verbrauchten und weitergeleiteten Stroms. Bei nicht erfolgter Meldung droht eine Stromsteuernachberechnung rückwirkend auf die gesamte eigenerzeugte Strommenge. Zudem besteht die Gefahr einer EEG-Umlagenachberechnung in voller Höhe. Bei Verdacht auf Steuerbetrug kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Die ersten Hauptzollämter beginnen damit das Marktstammregister sowie die vorliegenden Stromsteuermeldungen in Ihrem Zollgebiet abzugleichen. Daher drängt die Zeit für Nachmeldungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.